Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Stand: September 2018

1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Verkaufsbedingungen des Käufers erlangen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer Gültigkeit. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit Zustimmung des Auftraggebers Dritten zugänglich zu machen.

2. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend mit Ausnahme von Angeboten, die ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Die Annahme einer Bestellung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Übersendung einer Rechnung gilt ebenfalls als Auftragsbestätigung. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3. Preise
Die Preise beinhalten grundsätzlich die Lieferung ab Werk ohne Transport-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Preisangaben verstehen sich als Netto-Betrag zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung
Lieferzeiten gelten vom Tag der technischen und kaufmännischen Klärung an und müssen schriftlich vereinbart werden. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist ein fristgerechter Eingang sämtlicher zu liefernden Unterlagen des Auftraggebers sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen Voraussetzung. Der Käufer kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ein evtl. Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens des Käufers durch Fahrlässigkeit des Verkäufers ist beschränkt auf höchstens 5% des vereinbarten Verkaufspreises. Eine Forderung auf Vertragsrücktritt bzw. auf Schadensersatz durch den Käufer anstatt der Leistung, bedingt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung nach Ablauf der Dreiwochenfrist. Im Falle der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins kommt der Verkäufer bereits mit der Überschreitung in Verzug. In diesem Fall gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen entsprechend.

Ist die Lieferverzögerung auf Gründe zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt ebenso für Gründe durch höhere Gewalt.

5. Zahlungen
Die Zahlungsbedingungen sind mit der Ausstellung einer Auftragsbestätigung bzw. einer Rechnung festgelegt. Eine Verrechnung der Forderung ist ausgeschlossen, ebenso eine Zurückhaltung der Forderung aufgrund Gegenforderungen. Der Käufer kommt ohne Mahnung bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bzw. stellt der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer kann die Herausgabe des Liefergegenstandes aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur verlangen, wenn er vom Liefervertrag zurückgetreten ist. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Käufer berechtigt den Verkäufer vom Liefervertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, dies gilt ebenfalls für Teillieferungen. Eine evtl. Abnahme des Liefergegenstandes ist maßgebend für den Gefahrübergang. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Verkäufer durchgeführt werden. Eine Verweigerung der Abnahme durch den Käufer kann nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels erfolgen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Liefergegenstandes infolge von Gründen, die nicht dem Verkäufer anzulasten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer wird die benötigte Versicherung des Liefergegenstandes auf Kosten des Käufers abschließen. Soweit für den Käufer zumutbar, sind Teillieferungen durch den Verkäufer zulässig.

8. Gewährleistung, Mängelansprüche
Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung, jedoch spätestens innerhalb einer Woche angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Verkäufer erhält die Gelegenheit zur Nachbesserung bei berechtigter Mängelrüge. Dabei räumt der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit ein, andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine unverzügliche Verständigung des Verkäufers wird in diesem Fall vorausgesetzt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Das Recht auf Vertragsrücktritt besteht nicht bei geringfügigen Mängeln des gelieferten Vertragsgegenstandes. Weiterhin besteht bei Vertragsrücktritt kein Recht auf Schadensersatzanspruch wegen des Mangels seitens des Käufers. Im Falle der Wahl eines Schadensersatz nach gescheiterter Nachbesserung verbleibt der Liefergegenstand beim Käufer. Dabei beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des mangelhaften Liefergegenstandes. Bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Nicht-Originalersatzteilen wird keine Gewähr durch den Verkäufer übernommen. Im Falle einer unsachgemäßen Nachbesserung durch den Käufer oder Dritte haftet der Verkäufer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand durch den Käufer ohne vorhergehende Zustimmung des Verkäufers. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate (einschichtiger Betrieb) und beginnt mit der Endabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer.

Verzögert sich die Endabnahme aus Gründen, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, beginnt die Gewährleistung 2 Wochen nach Lieferung.

9. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden aufzukommen, haftet er beschränkt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Verkäufers.